Regelung bei Unbespielbarkeit von Sportplätze
Diese
Regelung ist immer dann anzuwenden, wenn die Durchführung der
angesetzten Pflichtspiele nicht gewährleistet erscheint; sie ist nicht
an eine bestimmte Jahreszeit gebunden.
Bei
drohender Unbespielbarkeit des Sportplatzes sind die Vereine
verpflichtet, rechtzeitig mit den entsprechenden Institutionen
(Platzeigentümer und Spielinstanz) zusammen zu arbeiten, um möglichst
frühzeitig eine Entscheidung über die Bespielbarkeit zu erhalten.
Wird
im Seniorenbereich ein Sportplatz wegen Unbespielbarkeit gesperrt, ist
das dadurch ausgefallene Pflichtspiel grundsätzlich automatisch für den
übernächsten Mittwoch angesetzt. Es bleibt dem Spielleiter vorbehalten,
einen anderen Nachholtermin zu benennen. Im Rahmenspielplan des
Verbandes und der Kreise sind die Nachholspieltermine veröffentlicht und
sind bindend.
In
Spielgemeinschaften müssen bei Unbespielbarkeit des vorgesehenen
Sportplatzes alle Sportplätze der beteiligten SG-Vereine überprüft
werden, bevor eine Spielabsage erfolgt. Die Sperrung des Platzes - der
Plätze - ist dem Spielleiter unverzüglich zu melden (Fon, Fax oder
E-Mail).
Die
Bescheinigung über die Unbespielbarkeit des Platzes, bei SG`s aller
Plätze und bei wiederholtem Spielausfall ggf. auch des Ausweichplatzes,
ist dem Spielleiter umgehend vorzulegen.
Der
Spielleiter kann nach erstmaligem Ausfall eines Pflichtspiels von dem
betreffenden Verein verlangen, einen bespielbaren Ausweichplatz zu
besorgen bzw. kann der Spielleiter einen Ausweichplatz bestimmen. Bei
einer notwendigen Bestimmung eines Ausweichplatzes durch den Spielleiter
erhält der Platzeigentümer 50,-- € vom Heimverein als
Aufwandsentschädigung.
Wird,
wenn ein Spiel ausgefallen ist, auf Verlangen des Spielleiters kein
Ausweichplatz zur Verfügung gestellt, kann auf Spielverlust entschieden
werden. Ob bei wiederholter Spielausfall ein Bedarf auf Gestellung eines
Ausweichplatzes vorliegt, entscheidet allein der zuständige Spielleiter
(s. auch Erläuterung zu § 22 Ziffer 3 SpO).
Vor
dem Spieltag kann grundsätzlich nur der zuständige Spielleiter oder
dessen Vertreter Spiele absetzen, am Spieltag grundsätzlich nur der
angesetzte Schiedsrichter. Zur Vermeidung von Kosten kann in besonderen
Fällen der Spielleiter auch noch am Spieltag einzelne Spiele oder den
ganzen Spieltag absetzen.
Bei
ungünstiger Witterung müssen die Schiedsrichter so frühzeitig zum
Spielort anreisen, dass erforderlichenfalls die anreisende Mannschaft
abbestellt werden kann. Muss der Schiedsrichter frühzeitig anreisen und
findet das Spiel statt, erhält er zusätzliche Spesen in Höhe von 6,--
€.
Bei
Spielausfällen, bei denen die Unbespielbarkeit des Platzes/der Plätze
durch den Schiedsrichter festgestellt wurde, sind die anfallenden Kosten
grundsätzlich von beiden beteiligten Vereinen zu tragen (Platzverein:
Schiedsrichterkosten und Platzaufbau, Gastverein: evtl. Fahrtkosten).
Bei
Spielausfällen, die durch den Platzeigentümer und/oder den Heimverein
(auch im Widerspruch zur Feststellung des Schiedsrichters) verursacht
wurden, hat der Platzverein alle anfallenden Kosten zu tragen. Eine
Kostenerstattung durch den Fußballverband Rheinland erfolgt nicht.
Schiedsrichter,
die ohne zwingenden Grund zu spät anreisen oder grob fahrlässig
handeln, werden unter Haftung ihres Vereins regresspflichtig gemacht.
Sind
an einem Spieltag mehrere Spiele auf dem gleichen Sportplatz angesetzt,
hat die Durchführung der Spiele höherer Klassen Vorrang.
Auf § 18 Ziffer 2 vorletzter Satz der SpO wird hingewiesen. Die Rangfolge der spielhöheren Klassen ist wie folgt festgelegt.
3.
Liga, Frauen-Bundesliga, Regionalliga, Oberliga,
A-Junioren-Regionalliga, B-Junioren-Regionalliga, Frauen-Regionalliga,
Rheinlandliga, A-Junioren-Rheinlandliga, Bezirksliga, Kreisliga A,
B-Junioren-Rheinlandliga, Frauen-Rheinlandliga,
C-Junioren-Rheinlandliga,
Kreisliga B, B-Juniorinnen Regionalliga,
A-+B-Junioren-Bezirksliga Kreisliga C, C-Junioren-Bezirksliga,
Frauen-Bezirksliga, Kreisliga D und weitere.
Der Platzverein ist verpflichtet, die jeweiligen Spielleiter über die ausgefallenen Spiele unverzüglich zu unterrichten.
Der
Platzverein hat so früh wie möglich alle Arbeiten zur Instandsetzung
des Spielfeldes vorzunehmen, damit ein einwandfreier Spielbetrieb auch
in einer Schlechtwetterphase gewährleistet ist.
Der Platzaufbau ist bei Schneefall, Eis usw. besonders sorgfältig durchzuführen.
Ist
die Abzeichnung des Spielfeldes wegen Schneefalls nicht mehr erkennbar,
sind zusätzlich acht Hilfsflaggen zur Kennzeichnung der Strafräume
einen Meter außerhalb der Begrenzungslinien aufzustellen. Stehen keine
Hilfsflaggen zur Verfügung, sind auch so genannte "Hütchen" zugelassen.
Wichtig!!!!
Beim wechseln der Sportanlage-Rasenplatz auf Hartplatz oder
Kunstrasen,den Spielpartner und Staffelleiter bitte rechtzeitig
informieren,d.h. den Spielpartner noch am Heimatort in Kenntnis setzen.
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