Förderverein SC Bad Bodendorf e.V.

Satzung (Stand: 24.02.2021)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Förderverein führt den Namen „Förderverein SC Bad Bodendorf e.V.“ (im Folgenden „Förderverein“)

2. Der Förderverein hat seinen Sitz in 53489 Sinzig-Bad Bodendorf, Schützenstr. 24

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). Der Förderverein verwendet seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks.

4. Der Förderverein wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziele des Fördervereins

Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Sports in Bad Bodendorf, dort insbesondere des gemeinnützigen Vereins „SC Bad Bodendorf 1919 e.V.“.

§ 4 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung

Der Zweck wird verwirklicht durch

- Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

- Die Beschaffung von Geld- und Sachspenden

- Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den SC Bad Bodendorf 1919 e.V.

- Die Beschaffung von Geldmitteln bei Veranstaltungen

Die Förderung erfolgt durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Vereine in Bad Bodendorf, dort insbesondere und weit überwiegend an den „SC Bad Bodendorf 1919 e.V.“. Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch:

- Die Errichtung und die Erhaltung von Sportanlagen (Gebäude, Plätze usw.)

- Die Übernahme von Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen.

- Die aktive Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei sportlichen und sozialen Tätigkeiten.

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). Der Förderverein verwendet seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Förderverein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.

5. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Vorstand und die Vereinsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschalte nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Fördervereins unterstützt.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Fördervereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Fördervereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Organe des Fördervereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per elektronischer Post, einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Darüber hinaus entscheidet sie über:

- Arbeitsschwerpunkte des Fördervereins

- Entlastung des Vorstands

- Berufung von Kassenprüfern

- Satzungsänderungen sowie

- die Auflösung des Fördervereins.

4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter und Geschäftsführer

- dem Kassenwart

und bildet den geschäftsführenden Vorstand.

Neben dem geschäftsführenden Vorstand kann die Mitgliederversammlung eine zu bestimmende Anzahl von Beisitzern zum erweiterten Vorstand wählen. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

3. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Bei Auflösung des Fördervereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 3 dieser Satzung fällt das verbleibende Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den SC Bad Bodendorf 1919 e.V., des es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Sollte der SC Bad Bodendorf 1919 e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein oder besteht nicht mehr, kann der Förderverein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen zu Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke übergeben.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.